Honorare

Honorare und Abrechnung

Anwaltskosten

Es ist für Mandanten nicht immer leicht, den Aufwand abzuschätzen, den ein Anwalt für eine bestimmte Tätigkeit hat. Einem kurzen Schreiben können beispielsweise zeitintensive Recherchen vorausgegangen sein, währenddessen ein langer Schriftsatz kaum arbeitsintensiv war. Unsere Beratungsleistungen werden in jedem Fall transparent abgerechnet. Im Nachstehenden stellen wir Ihnen die üblichen Abrechnungsmethoden vor.


1. Zeitaufwandsbezogene Vergütungsvereinbarung


In geeigneten Fällen schlagen wir eine Vergütungsvereinbarung vor, bei der die anwaltliche Tätigkeit nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand honoriert wird. Die Geltendmachung der mindestens entstandenen gesetzlichen Gebühren bleibt jeweils vorbehalten. Eine zeitnahe und zeitgenaue Abrechnung gewährleistet Transparenz und Prüfbarkeit der entstehenden Kosten. In gerichtlichen Verfahren dürfen Vergütungsvereinbarungen nicht getroffen werden, die zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren führen, § 49b BRAO.

2. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz


Rechtsanwälte dürfen berufsrechtlich nicht unentgeltlich rechtsberatend tätig werden. Gesetzlich vorgesehen ist deshalb bei allen deutschen Rechtsanwälten eine Abrechnung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Das RVG richtet sich bei der Höhe der Gebühren nach zwei Berechnungsformen. Es gibt Betragsgebühren und Gebühren, die vom Gegenstandswert abhängig sind. Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert, den der Streit für den Mandanten hat (so genannter Gegenstands- bzw. Streitwert). Bei einer Zahlungsaufforderung wird dies regelmäßig die Höhe der Forderung ohne Zinsen und Nebenkosten sein.


Im Sozialrecht wird nach Betragsgebühren abgerechnet. Hier gibt es für bestimmte Tätigkeiten, wie z.B. die Wahrnehmung eines Termins vor dem Sozialgericht, einen Gebührenrahmen, innerhalb dessen die Gebühr je nach Dauer und Schwierigkeit zu bestimmen ist.


3. Außergerichtliche Tätigkeit


Seit dem 01.07.2006 ist der Bereich der Honorierung außergerichtlicher Tätigkeit dereguliert. In § 34 RVG ist festgelegt, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator vom Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken ist. Wird keine anderweitige Vereinbarung getroffen, beträgt die Erstberatungsgebühr bei Verbrauchern maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

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